Mitmachen beim Ostbayerischen Faschingszug
Wir freuen uns wieder über tausende faschingsbegeisterter Teilnehmer aus der Oberpfalz und Niederbayern.
Natürlich kann jeder Verein, jede Organisation, jede Firma oder private Gruppe gerne mitmachen!
- als Fußgruppe
- mit Faschingswagen
- als Faschingsgesellschaft
- als Kapelle / Spielmannsnzug
- ... oder was euch sonst noch einfällt
Viele Vereine aus der Marktgemeinde Regenstauf, aus unserem Landkreis Regensburg und den benachbarten Landkreisen Schwandorf und Cham haben ihre Teilnahme bereits mit Freude angekündigt. Sprecht doch mal in eurem Verein darüber, ob ihr bei der größten Faschingsgaudi im Ostbayerischen Raum mitmachen möchtet.
Teilnahme ist selbstverständlich kostenlos.
Tipps für Faschingszug-Teilnehmer
Sind "grüne Nummern" erlaubt?
Uns erreichen häufig Anfragen, ob "grüne Nummernschilder" nun bei Faschingszügen erleubt sind oder nicht. Hierzu gibt es eine Pressemitteilung der bayerischen Staatsregierung vom 01.02.13, in der ganz klar Stellung bezogen wird.
Auszug aus der Pressemitteilung:
"Verunsicherung stiftet in diesem Fasching auch die verbreitete Fehlinformation, wonach Fahrzeuge mit grünen Nummernschildern generell nicht an Faschingsumzügen teilnehmen dürfen. Der Wirtschaftsminister versichert: „Das steht im krassen Gegensatz zur bisher richtigen Praxis. Es sind ja gerade überwiegend die steuerbefreiten, landwirtschaftlichen Traktoren mit den grünen Kfz-Kennzeichen, die die Faschingswägen ziehen.“ Wenn diese Traktoren nicht schon steuerbefreit wären, würden sie – wie übrigens auch gewerbliche Zugmaschinen für Faschingszwecke – zur Förderung des Brauchtums über die ‚zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften‘ quasi automatisch von der Kfz-Steuer befreit. Denn die Kfz- Steuerpflicht gilt nicht für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind. Genau diese Ausnahme von der Zulassungspflicht ist für die An- und Abfahrten zu den Brauchtumsveranstaltungen explizit festgeschrieben. Als Folge daraus kann für die Anfahrt keine Kfz-Steuerpflicht begründet werden."
(Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Medien, Energie und Technologie)
Fazit: Definitiv ja! Grüne Nummern sind erlaubt. Lasst euch nichts Gegenteiliges aufschwatzen!
Sind "rote Nummern" erlaubt?
Definitiv nicht! Rote Nummern dürfen ausschließlich als Überführungskennzeichen verwendet werden und sind für den Einsatz bei Faschingszügen grundsätzlich nicht gestattet. Der Grund liegt auf der Hand: Das Fahrzeug wäre für einen Einsatz beim Faschingszug nicht versichert. Klartext: Wenn was passiert, ist der Teufel los!
Sonntagsfahrverbot beim Faschingszug. Ja oder nein?
Für LKW herrscht auch dann zunächst ein Sonntagsfahrverbot, wenn sie an einem Faschingszug teilnehmen. Allerdings erteilt das Landratsamt Regensburg für Teilnehmer am Faschingszug unbürokratisch eine Ausnahmegenehmigung. Diese sollte frühzeitig beantragt werden. Zuständig ist immer der jeweilige Heimatlandkreis. Hier das Formular für Regensburg:
Wir weisen an dieser Stelle auf folgendes hin: Fahrzeuge mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h, die mit montierten An- oder Aufbauten für Faschingswägen anreisen, unterliegen per Auflage vom Landratsamt einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h bei der Anreise. Fahrzeuge mit "kritischen" Aufbauten 6 km/h. Solche Fahrzeuge müssen bei der Anreise von einem Begleitfahrzeug mit laufender Warnblinkanlage nach hinten hin abgesichert sein (falls Teile verloren gehen).
TÜV-Prüfpflicht für Faschingswägen?
Auch hierzu lässt sich Klarheit schaffen. Es existiert keine generalisierte Prüfpflicht für Faschingswägen im Landkreis Regensburg! Manche Orte praktizieren das zwar so, jedoch ist dies vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Im Gegenteil, dies ist sogar in der "Zweiten Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" gesetzlich geregelt!
Im Grunde ist die Rechtslage relativ einfach!
Es sind nur spezielle Fahrzeuge dazu verpflichtet, sich einer Prüfung zu unterwerfen. Unkritisch sind Fahrzeuge, die nachstehende Kriterien erfüllen:
- Fahrzeuge sind bereits zugelassen (also für den normalen Straßenverkehr)
- Für das Fahrzeug liegt eine Betriebserlaubis vor
- Zul. Höchstgeschwindigkeit Zugmaschine 60 km/h
- Abmessungen gem. StVo werden nicht oder in der Breite nur geringfügig bis 20 cm überschritten: Breite 2,55m, Höhe 4,00m, Läge Einzelfahrzeug 12,00m, Länge bei Zügen 18,75m. Zudem müssen die zulässigen Achslasten eingehalten werden, also 10,00 Tonnen ( ... mal ehrlich, ist doch mit einem Faschingswagen niemals zu erreichen, oder???)
- Aufbauten dürfen Zugeinrichtung, Bremsen, Lenkung und Fahrersichtfeld nicht beeinträchtigen
- Aufbauten müssen sicher und standfest sein (fest mit dem Fahrzeug verbunden), Geländer (1,20m) müssen einer Belastung standhalten
Versicherung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen
Unter Umständen sind landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht automatisch versichert, wenn sie an einem Faschingszug teilnehmen. In der Regel bestätigen aber Versicherungsgesellschaften auf Anfrage, dass die Fahrzeugversicherung die Teilnahme am Faschingszug für diesen einen Tag einschließt. Es gibt aber auch Versicherungen, die für diesen Tag eine zusätzliche Police ausstellen und dafür einen Beitrag verlangen. Wir empfehlen jedem Fahrzeughalter, der ein Fahrzeug für den Faschingszug zur Verfügung stellt, in jedem Fall einige Wochen vor dem Umzug bei der Versicherung anzufragen. Lasst euch eine schriftliche Bestätigung geben, dass die KFZ-Versicherung die Teilnahme am Faschingszug einschließt.
Teilnahmebedingungen beim Faschingszug
Hier kannst du dir die Teilnahmebedingungen für den Ostbayerischen Faschingszug in Regenstauf und Diesenbach herunterladen.
Wichtige Auszüge aus den Auflagen der Straßenverkehrsbehörde sind hier zusätzlich noch einmal zusammengefasst. Bitte lest euch trotzdem die gesamten Auflagen aufmerksam durch.
Auszug aus den behördlichen Auflagen:
9. Der verantwortliche Leiter hat dafür zu sorgen, dass Zugfahrzeug und Anhänger mit 2 Begleitern pro Achse gesichert sind. Die Achsbegleiter müssen mindestens 18 Jahre alt, nüchtern und als Ordner gekennzeichnet sein.
Hinweis: Doppelachsen gelten als eine Achse. Bitte teilt ausreichend Achsbegleiter ein zur Sicherheit der Zuschauer. Wenn die Begleiter Warnwesten tragen, sind sie ausreichend gekennzeichnet.
Seit 2018 gilt: Uns liegt ein Schreiben der Straßenverkehrsbehörde Landkreis Regensburg vor, welches sagt, dass für einen PKW lediglich zwei Achsbegleiter notwendig sind, statt wie bisher vier.
23. Die teilnehmenden Gruppen (Fußgruppen und Fahrzeuge) haben bis spätestens 7. Februar 2025 vor der Veranstaltung der Gemeinde oder dem Landratsamt ein Datenblatt zu übergeben, in dem die verantwortliche Leiter der Gruppe namentlich genannt wird. Der Leiter muss volljährig und geschäftsfähig sein. Von den Fahrzeugen sind Fahrzeugart, Hersteller, amtliches Kennzeichen, Fahrzeughalter und Fahrzeugführer anzugeben.
Diese Daten bitte bis 07.02.2025 an uns melden, wir geben das Datenblatt weiter. Hierzu haben wir euch ein Online-Formular eingerichtet.
10. Für die teilnehmenden Fahrzeuge muss eine Betriebserlaubnis vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist eine Sicherheitsprüfung erforderlich. Den Fahrzeugen muss ein Kennzeichen zugeteilt worden sein. Bei zulassungsfreien Anhängern, ist ein Wiederholungskennzeichen ausreichend. Für die Fahrzeuge muss ein Haftpflichtversicherungsvertrag bestehen.
Bitte ggf. rechtzeitig vorher der Versicherung melden, dass das Fahrzeug an einem Faschingszug mitfährt (betrifft v.a. landwirtschaftliche Fahrzeuge).
11. Es dürfen nur verkehrssichere Fahrzeuge am Zug teilnehmen.
Also Fahrzeuge, die eh TÜV haben oder ein Prüfzertifikat vorweisen können.
12. Die Beförderung von Personen auf der Ladefläche wird während des Faschingszuges zugelassen. Die Ladefläche hat hierfür eben, tritt- und rutschfest zu sein. Sie ist ausreichend, mit einem mit dem Fahrzeug verbundenen massiven Geländer mit einer Mindesthöhe von 1,20 m, gegen Absturz zu sichern. Die Aufbauten müssen sicher gestaltet und mit dem Fahrzeug verbunden sein.
Auf gut Deutsch: Das Geländer muss es auch aushalten, wenn am Wagen oben jemand dagegen fällt oder der Wagen stark abbremst!
13. Fahrzeuge, die die zulässigen Abmessungen (Breite 2,55m, Höhe 4,00m, Länge bei Einzelfahrzeugen 12,00m, Länge bei Zügen 18,75 m), die zulässigen Achslasten (10,00t) und die zulässigen Gesamtmassen (18,00t) überschreiten, dürfen am Faschingszug nur teilnehmen, wenn durch einen Prüfingenieur die Verkehrssicherheit festgestellt wurde. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Breite aufgrund von Sicherungsmaßnahmen (z.B. Radabdeckungen, Absturzsicherung usw.) geringfügig (20 cm) überschritten wird.
In diesem Punkt müssen wir hart durchgreifen - wir dürfen nur Fahrzeuge mitfahren lassen, die das erfüllen! In der Regel kommt man aber nicht über diese Maße. Bitte trotzdem noch einmal überprüfen! Der verantwortliche Leiter der angemeldeten Gruppe ist dafür verantwortlich, dass die eingesetzten Fahrzeuge den Vorschriften der StVO entsprechen.
14. Durch die Aufbauten dürfen die Zugeinrichtung, die Bremsen, die Lenkung und vor allem das Sichtfeld des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigt werden.
15. Während des Faschingszuges darf nur Schrittgeschwindigkeit (7-10 km/h) gefahren werden.
16. Bei An- und Abfahrten darf nur 25 km/h gefahren werden. Die Fahrzeuge sind entsprechend mit Geschwindigkeitsschildern nach § 58 StVZO zu kennzeichnen. Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h sind zusätzlich durch ein nachfolgendes Begleitfahrzeug (Pkw mit Warnblinkanlage) abzusichern.
Betrifft in der Regel LKW und Sattelzüge.
17. Bei An- und Abfahrten dürfen sich keine Personen auf der Ladefläche befinden. Der Veranstalter hat sich davon zu überzeugen, dass sich beim Verlassen des gesperrten Bereichs keine Personen auf den Ladeflächen der Fahrzeuge befinden. Der Veranstalter hat die verantwortlichen Leiter und die Fahrzeugführer hierüber zu belehren.
Belehrt haben wir mit dem Versand der Teilnahmeunterlagen. Zudem werden werden unsere Zugeinteiler bei der Aufstellung noch einmal darauf hinweisen.